Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302b#abs-1 (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302b#abs-2 (2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302b#abs-3 (3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 302b SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 20.12.2002 – L 4 RJ 36/02Zitiert von 1
- BSG, 08.09.2005 – B 13 RJ 10/04 RZitiert von 21
- LSG Hessen, 14.12.2012 – L 5 R 361/10Zitiert von 2
- BSG, 29.11.2007 – B 13 R 18/07 RZitiert von 5
- BSG, 14.08.2003 – B 13 RJ 4/03 RZitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 20.08.2014 – L 2 R 5350/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 20.10.2022 – S 10 R 634/17
- LSG Hessen, 07.05.2021 – L 5 R 206/18Zitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 – L 15 SO 232/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 302b SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2016 Ausfertigung
§ 302b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2016 I S. 2838
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 302b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.